Das schutzwürdige Interesse ist gegeben, wenn es sich um ein nachträgliches Baugesuch handelt.14 Denn hier ist das Bauvorhaben bereits realisiert und muss von den Baubewilligungsbehörden auch dann auf seine Übereinstimmung mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften überprüft werden, wenn die Unterschrift der Grundeigentümerschaft fehlt.15 Daraus ergibt sich, dass vorliegend das Fehlen der Unterschrift der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten lediglich die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Dies hat keine materielle Rechtswidrigkeit zur Folge.