Die Vorschrift soll vielmehr sicherstellen, dass die gesuchstellende Person eine ausreichende Nähe zum Grundeigentum und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs hat. Auf die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümer oder den Grundeigentümer kann verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.13