ihnen der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin nicht zustimmt. Es handelt sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden will.12 Diese Vorgabe bezweckt aber nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Die Vorschrift soll vielmehr sicherstellen, dass die gesuchstellende Person eine ausreichende Nähe zum Grundeigentum und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs hat.