d) Vorliegend wird kein Verstoss gegen materielles Baurecht geltend gemacht und es ist kein Verstoss gegen bau- und planungsrechtliche Vorschriften ersichtlich. Der Kaminbrandschutzsockel wurde jedoch auf fremdem Grund errichtet, ohne dass die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als Grundeigentümerin der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. E.________ zugestimmt hat. Dies ist unbestritten. Die Gemeinde begründet die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands denn auch mit der fehlenden Zustimmung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten.