d BewD10 e contrario). Selbst wenn im konkreten Fall die formelle Rechtswidrigkeit zu bejahen ist, genügt eine solche Rechtswidrigkeit allein aber noch nicht, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Auch in diesen Fällen müssen die Rechtsmittelinstanzen zumindest summarisch prüfen, ob das Bauvorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (sog. materielle Rechtswidrigkeit). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen.11