c) Wird ein Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 BauG). Grundlegende Voraussetzung für ein Wiederherstellungsverfahren ist demnach, dass ein rechtswidriger Zustand besteht. Vorliegend ist die Bewilligungspflicht für den Einbau des Kaminbrandschutzsockels zu bejahen, da es sich zwar um eine bauliche Änderung im Gebäudeinnern handelt, diese aber die Brandsicherheit betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD10 e contrario).