BauG richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und dient nicht der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs. Ob im Lichte der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht, ist nachfolgend von Amtes wegen zu prüfen.