a) Gemäss den Vorakten wurde die Gemeinde durch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte aufgefordert, den zivilrechtlichen Anspruch auf dem Weg des Wiederherstellungsverfahrens durchzusetzen.6 Zur Vollstreckung eines zivilrechtlichen Urteils bzw. der Verfügung des Regionalgerichts vom 3. März 2014 ist jedoch grundsätzlich der zivilrechtliche Weg zu beschreiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ7). Das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 ff. BauG richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und dient nicht der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs.