Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG5 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Wiederherstellungsverfügung durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Wiederherstellung