4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Gemeinde ein. Anschliessend stellte es der Gemeinde und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen. Gleichzeitig wies es die Parteien darauf hin, dass zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Urteils grundsätzlich der zivilrechtliche Weg zu beschreiten sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 und die Gemeinde mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 zu den unterbreiteten Fragen.