Sie ging in dieser Angelegenheit auch zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vor. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bei der Gemeinde an, da auf ihrer Parzelle ein Vordach und im Dach ein WC ohne Bewilligung eingebaut worden sei. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte reichte für dieses Vorhaben am 27. Januar 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Urteil bzw. Abschreibungsverfügung vom 3. März 2014 des Regionalgerichts Oberland verpflichtete sich der Beschwerdeführer als beklagte Partei den "Einbau im Dachraum WC" auf eigene Kosten zurückzubauen.2 Dieses Urteil wurde bislang nicht vollstreckt.