"Umbau und Sanierung der südwestlichen Haushälfte mit Einbau Dachgiebel und Änderung Fenster und Türen an der Südostfassade (…)" bewilligt. Die Schlussabnahme erfolgte am 15. März 2012.1 Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte rügte, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Baubewilligung auf ihrer Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. E.________ ohne ihre schriftliche Zustimmung über die Parzellengrenze gebaut und auf ihrer Seite einen «Kaminbrandschutzsockel» im WC des Dachgeschosses eingebaut habe. Sie ging in dieser Angelegenheit auch zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vor.