2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- haben die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 3 Fr. 750.-- und die Beschwerdeführerin Fr. 250.-- zu bezahlen. Die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 3 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.