b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, unterliegt die BHG G.________strasse, und soweit die BHG G.________strasse obsiegt, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die BHG G.________strasse hat der Beschwerdeführerin somit drei Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen.