BSG 154.21) RA Nr. 120/2017/41 20 Verfügung zu bezahlen. Zur Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung hat sie keine Anträge gestellt. Da auch hier der klar gewichtigste Punkt die Frage ist, wer die erweiterten Angaben liefern muss, ist die BHG G.________strasse als zu drei Viertel unterliegend zu betrachten. Sie hat daher die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.-- zu bezahlen. Der von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligte 4 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Ihn trifft demnach keine Kostenpflicht.