Die Beschwerdeführerin ist daher als zu einem Viertel unterliegend zu betrachten. Sie hat demnach Fr. 250.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen. Die BHG G.________strasse obsiegt betreffend einer Beiladung des von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 4 zum Baupolizeiverfahren und bezüglich der kürzeren Frist zur Lieferung der erweiterten Angaben. Sie unterliegt jedoch, soweit sie neu verpflichtet wird, die erweiterten Angaben zu liefern und die Kosten der angefochtenen 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;