Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als nicht sie die erweiterten Angaben liefern und die vorinstanzlichen Kosten tragen muss. Sie unterliegt jedoch, soweit sie für die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 eine kürzere Frist zur Lieferung der erweiterten Angaben verlangt, soweit sie eine Beiladung des von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 4 zum Baupolizeiverfahren fordert und soweit sie die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung beantragt. Der klar gewichtigste Punkt ist dabei die Frage, wer die erweiterten Angaben liefern muss. Die Beschwerdeführerin ist daher als zu einem Viertel unterliegend zu betrachten.