c) Die Vorinstanz hat die Kosten für die angefochtene Verfügung mit Verweis auf Art. 51 BewD19 und Art. 21 Gebührenverordnung Bauwesen20 begründet. Gemäss Art. 51 BewD bestehen die Verfahrenskosten (amtliche Kosten), welche die Gemeinde für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann, aus den Gebühren und den Auslagen (Abs. 1); die Gemeinden haben einen Gebührentarif zu erlassen (Abs. 3). Wer Aufwendungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Baupolizei verursacht, hat Gebühren gemäss den nachfolgenden Ansätzen zu entrichten (Art. 1 Abs. 1 Gebührenverordnung Bauwesen).