b) Die BHG G.________strasse verweist hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten darauf, dass das Baupolizeiverfahren einzig gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Sie selber seien bisher nur im Rahmen des rechtlichen Gehörs in das Verfahren einbezogen worden. Für eine Kostenverlegung zu ihren Lasten bestehe somit kein Rechtsgrund und wäre im Übrigen auch unbillig.