a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die vorinstanzlichen Kosten für die angefochtene Verfügung solidarisch den von Ames wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 aufzuerlegen seien. Für die Kostenverlegung gelte das Verursacherprinzip. Das Verfahren richte sich in erster Linie gegen die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 als Verhaltensstörer. Zudem hätten diese im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, von ihrer Beiladung sei abzusehen. Damit seien sie unterlegen.