Ein solcher Nachteil müsste auch in diesem Zusammenhang vorliegen, da auch eine (Nicht-) Beiladung nur eine Zwischenverfügung darstellt. So ist eine Beiladungsverfügung in der Regel nicht selbständig anfechtbar, weil die Verfahrensbeteiligung für sich noch mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist.18 7. Vorinstanzliche Kosten 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art.14 N. 4 RA Nr. 120/2017/41 18