c) Zur Beiladung des von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 4 zum Baupolizeiverfahren hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht geäussert. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Somit liegt dieser Verfahrensantrag ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.