Bei der Anordnung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Schritt im Rahmen eines baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahrens zur Durchsetzung einer Auflage aus einem Bauentscheid. Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, auf seine Kosten durch Dritte vornehmen. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.