a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn es zulässig sei, sie zur Sachverhaltsabklärung beizuziehen, könne diese Pflicht nicht mittels Ersatzvornahme durchgesetzt werden. Die Mitwirkungspflicht sei eine Obliegenheit, die nicht erzwungen werden könne. Die BHG G.________strasse verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme zu dieser Rüge. b) Wie bereits in Erwägung 3.c ausgeführt, ist die gesetzliche Grundlage für das Verlangen der Vorinstanz in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht in der Mitwirkungspflicht von Art. 20 VRPG zu sehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig.