g) Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verkürzung der Frist in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung von 3 Monaten auf 30 Tage, besteht kein Anlass. Da die geforderten Angaben gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vor Einreichung bei der Vorinstanz noch beim OIK I zur Vorprüfung eingereicht und gegebenenfalls verbessert werden müssen, erscheint eine Frist von 3 Monaten als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin keine besondere Dringlichkeit geltend macht und eine solche auch nicht erkennbar ist. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Ersatzvornahme