f) Inwiefern auch der von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligte 4 als Verhaltensstörer in die Pflicht genommen werden könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Die Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, wen von verschiedenen Störern sie verpflichten will. Gemäss Darstellung der BHG G.________strasse war der von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligte 4 lediglich als bauführender Architekt der von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 2, nicht jedoch als Privatperson am Bauvorhaben beteiligt. Die Bauherrengemeinschaft sei mit den von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 3 von der Vorinstanz vollständig 16 BVR 2008 S. 261, E. 3.4.1