Der von der Vorinstanz geltend gemachte rechtswidrige Zustand aufgrund der unerfüllten Auflagen ist auf das Verhalten der BHG G.________strasse zurückzuführen. Diese wäre als Bauherrin verpflichtet gewesen, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung auszuführen. Dazu gehören auch sämtliche Nebenbestimmungen inklusive den umstrittenen Auflagen im Zusammenhang mit der Bachumlegung. Die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 3 sind daher als Verhaltensstörer prioritär zur Abklärung des Sachverhalts im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verpflichten.