Die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 3 sind daher im vorliegenden Fall Verhaltensstörer, die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin Zustandsstörerin. Um die Vollstreckbarkeit der baupolizeilichen Zwischenverfügung sicherzustellen, muss die Beschwerdeführerin in jedem Fall Adressatin der Verfügung sein. 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 13 BGer 1A.121/2005 vom 28.11.2005, E. 3.2; BGE 107 Ia 19, E. 2b 14 BVR 2007 S. 362, E. 4.1; BVR 2008 S. 261, E. 3.2; BGE 107 Ia 19, E. 2b