Sind Bauherrschaft und Grundeigentümer nicht identisch, können Verhaltens- und Zustandsstörer alternativ oder kumulativ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet werden. Die Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum.13 Sind mehrere Störer gleich fähig oder geeignet, die Störung zu beseitigen, hat nach dem allgemeinen Polizeirecht in erster Linie der Verhaltensstörer, d.h. der Bauherr, für die Beseitigung einzutreten.14 Allerdings empfiehlt es sich, die Wiederherstellungsverfügung an beide zu richten. Wird nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig;