Zustandsstörer). Das ist in der Regel der Grundeigentümer. Verhaltensstörer und Zustandsstörer können dieselbe Person oder aber verschiedenen Personen sein. Art. 46 Abs. 2 BauG nennt als Adressat der Wiederherstellungsverfügung den jeweiligen, d.h. zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Grundbuch eingetragene Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin des Baugrundstücks ist.12