c) Gemäss Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 ist die unerfüllte Auflage bei Handänderung des Grundstücks auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen. Da der ursprüngliche Zustandsstörer keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die Streitsache habe, sei der Adressat für die baupolizeiliche Intervention die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin.