Andere mögliche Ursachen für die Überschwemmungen seien bisher nicht in Betracht gezogen worden. Abgesehen davon wende sich das baupolizeiliche Verfahren nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an die Grundeigentümer. Ob diese für den rechtswidrigen Zustand die hauptverantwortlichen Störer seien, spiele demnach keine Rolle.