Anders als die Vorinstanz, welche in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung für das Erbringen der zusätzlichen Angaben eine Frist von 3 Monaten gesetzt hat, verlangt die Beschwerdeführerin, die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 hätten diese Angaben innert 30 Tagen zu erbringen. Angesichts ihrer Fachkenntnisse und Kontakte sei dies angemessen.