weit besser als die Beschwerdeführerin geeignet seien, den Sachverhalt zu klären. Zudem seien die Bauherrschaft und der bauführende Architekt während des gesamten Bewilligungs- und Bauablaufs vor Ort involviert gewesen und würden deshalb den Sachverhalt kennen und allfällige Akten besitzen. Auch aus diesen tatsächlichen Gründen sei das Verfahren gegen die von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 1 bis 4 zu führen.