Vorliegend sei die Bauherrschaft Planerin, Bewilligungsnehmerin und eben Bauherrin gewesen. Daher sei sie als Verhaltensstörerin für das Baupolizeiverfahren verantwortlich, weshalb das Verfahren gemäss Störerprinzip gegen die Bauherrschaft und den von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren Beteiligten 4 als dem bauführenden Architekten als einfache Streitgenossenschaft zu führen sei. Komme hinzu, dass die Bauherrschaft mit ihren mehrheitlich baufachlich qualifizierten Gesellschaftern und der bauführende Architekt RA Nr. 120/2017/41 13