a) Für den Fall, dass nicht das Bauinspektorat der Stadt Thun verpflichtet werde, den Sachverhalt selber abzuklären, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Grundeigentümerin blosse Zustandsstörerin. Im Baupolizeiverfahren gelte das Störerprinzip, Danach habe sich das Baupolizeiverfahren und eine allfällige Wiederherstellungsverfügung in erster Linie gegen den ursächlichen Verhaltensstörer zu richten, welcher die allfällige Widerrechtlichkeit verursacht habe und dafür verantwortlich sei. Vorliegend sei die Bauherrschaft Planerin, Bewilligungsnehmerin und eben Bauherrin gewesen.