Insbesondere nimmt es damit seine Verpflichtung einer effizienten Verfahrensinstruktion wahr. Die Alternative sähe so aus, dass die Beschwerdeführerin die nachgebesserte Zustandsdokumentation dem Bauinspektorat der Stadt Thun einreichen würde, dieses die Dokumentation dem OIK I zur Stellungnahme zustellen würde und das Bauinspektorat anschliessend die Dokumentation entsprechend der Rückmeldung des OIK I von der Beschwerdeführerin erneut nachbessern lassen würde. Damit wäre niemandem gedient, insbesondere ist auch nicht erkennbar, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin daraus ziehen würde. Sie vermag denn auch keinen solchen zu benennen. Der Vorwurf, mit Ziff.