d) Mit der Verpflichtung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, die Sachverhaltsabklärung gemäss Ziff. 2 vorab durch den OIK I prüfen zu lassen, erteilt das Bauinspektorat klare Anweisungen für den weiteren Verfahrensverlauf. Insbesondere nimmt es damit seine Verpflichtung einer effizienten Verfahrensinstruktion wahr.