Erfüllung einer Auflage aus einer Baubewilligung dient. Die Baupolizeibehörde ist nicht verpflichtet, diese Abklärungen selber vorzunehmen, sondern kann dazu die verantwortliche Partei verpflichten. Dies lässt sich aus dem Störerprinzip ableiten: Der Störer ist nicht nur verpflichtet, die Störung letztlich zu beseitigen, sondern auch vorgängig die dazu nötigen Abklärungen vorzunehmen.