Die gesetzliche Grundlage für das Verlangen der Vorinstanz in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung findet sich in Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG, wonach die Behörden zur Feststellung des Sachverhalts insbesondere Auskünfte der Parteien oder Dritter heranziehen können. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Lärmgutachtens hat das Verwaltungsgericht explizit klargestellt, die Behörde sei nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr von der verantwortlichen Partei ein Lärmgutachten verlangen.11 Das Verlangen der Vorinstanz in Ziff.