Dementsprechend ist die gesetzliche Grundlage für das Verlangen der Vorinstanz in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht in der Mitwirkungspflicht von Art. 20 VRPG zu sehen. Durch die Mitwirkungspflicht wird der Amtsbetrieb eingeschränkt, indem die instruierende Behörde nicht gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt. An der Mitwirkungspflicht findet der Untersuchungsgrundsatz somit seine vernünftige Grenze.10 Dies ist hier gerade nicht der Fall, da Ziff. 2 eine Instruktionsmassnahme enthält.