Wie der Sachverhalt abzuklären ist und wer welche Abklärungen vorzunehmen hat, dazu äussert sich der Untersuchungsgrundsatz nicht. Wenn die Stadt Thun in der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdeführerin weitere Angaben und Nachbesserung zu ihrer Zustandsdokumentation verlangt, steht dies somit nicht in Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz. Vielmehr kommt die Vorinstanz gerade damit ihrer Pflicht nach, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären.