(Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Fehlendes ist einzuverlangen. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben.9 Wie der Sachverhalt abzuklären ist und wer welche Abklärungen vorzunehmen hat, dazu äussert sich der Untersuchungsgrundsatz nicht.