c) Weder die Beschwerdeführerin noch die BHG G.________strasse bestreiten, dass die von der Vorinstanz in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Sachverhaltsabklärungen notwendig und sachlich sinnvoll sind. Umstritten ist lediglich, wer diese Abklärungen vorzunehmen hat. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein RA Nr. 120/2017/41 11