Folglich seien die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. b) Die BHG G.________strasse verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort in diesem Zusammenhang auf einen Antrag und äussert sich dementsprechend grundsätzlich auch nicht zur Frage der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Allerdings pflichtet sie der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz bei, dass die Sachverhaltsermittlung nicht an die Parteien delegiert werden könne.