a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Stadt Thun sei gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Angesichts dieser Untersuchungsmaxime sei keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung zu verpflichten. Daran vermöge auch die Mitwirkungspflicht der Parteien nichts zu ändern. Diese beschränke sich auf Tatsachen, welche die Parteien besser kenne als die Behörde und welche die Behörde nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Da vorliegend ein Wasserbauingenieur beigezogen werden müsse, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.