Eine anders lautende baupolizeiliche Selbstdeklaration vermag daran nichts zu ändern, zumal gemäss dieser Selbstdeklaration die Umgebungsarbeiten noch nicht fertiggestellt waren.7 Auch aus der Stellungnahme des Tiefbauamts der Stadt Thun vom 28. April 2016, welches die fragliche Auflage in seinem Fachbericht Strassenanschluss vom 4. Mai 2009 verlangt hat, geht klar hervor, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde.8 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der nicht erfüllten Auflage ein Baupolizeiverfahren eingeleitet hat.