Die BHG G.________strasse vermag kein genehmigtes Wasserbauprojekt mit entsprechenden genehmigten Detailplänen der Bachumlegung vorzulegen. Demzufolge vermag sie nicht nachzuweisen, dass die rechtskräftig verfügte Auflage, wonach das Wasserbauprojekt vor Baubeginn dem Tiefbauamt zur Genehmigung vorzulegen sei und ohne Genehmigung mit den Arbeiten nicht begonnen werden dürfe, erfüllt wurde. Für die Einhaltung der Auflagen aus der Baubewilligung ist die Bauherrschaft beweispflichtig. Sofern sie die entsprechenden Beweise nicht liefern kann, hat sie daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. es ist davon auszugehen, dass die Auflage nicht eingehalten worden ist.