worden ist, zumal sich aus dem Schreiben explizit ergibt, dass sein Verfasser gerade nicht für die Überprüfung der Ausführung und Umsetzung der Auflagen zuständig war. Gemäss Schreiben vom 22. Mai 2017 war das Bächli ursprünglich entlang der G.________strasse geplant. Diese Linienführung sei jedoch von der Stadt Thun abgelehnt worden. Deshalb sei eine Linienführung zwischen der Parkierungsanlage und dem Mehrfamilienhaus "auferlegt" worden. Denkbar wäre somit, dass man sich anlässlich der im Schreiben angesprochenen Besprechung vor Ort lediglich auf die Grundzüge der Bachumlegung geeinigt hat. Dass dafür keine weiteren Pläne verlangt wurden, ist plausibel.