c) Hinsichtlich der hier relevanten Auflage, wonach das Wasserbauprojekt vor Baubeginn dem Tiefbauamt zur Genehmigung vorzulegen ist und ohne Genehmigung mit den Arbeiten nicht begonnen werden darf, lässt sich dem Schreiben vom 22. Mai 2017 lediglich entnehmen, dass die Ausführung vor Ort besprochen worden sei und dabei keine weiteren Pläne verlangt worden seien. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die mit Gesamtentscheid vom 14. Dezember 2009 rechtskräftig verfügte Auflage bereits erfüllt 6 Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 RA Nr. 120/2017/41 9